Update 2026
Sind Sie wirklich Eigentümer Ihrer Datenbank? Datenbankschutz in Mehrparteien-Projekten: ein Evergreen, gründlich reloaded.
In der letzten Zeit hatten wir wieder eine Reihe von Gesprächen mit Mandanten zu Projekten, bei denen die Schaffung einer Datenbank das zentrale Element eines avisierten Geschäftsmodells darstellt. In vielen Industrien sind Datenbanken heute ein Schlüsselelement bei der Entwicklung, insbesondere disruptiver, Geschäftsmodelle. Die Frage, wer letztlich Inhaber der herzustellenden Datenbank ist, steht dabei stets im fokalen Interesse. Wir haben den Eindruck gewonnen, dass die diesbezügliche Wahrnehmung im Geschäftsleben nicht immer mit dem anwendbaren Rechtsrahmen im Einklang steht. Und dieser Rechtsrahmen hat sich seit unserer ersten Fassung dieses Beitrags spürbar bewegt: der EuGH hat den Schutzumfang präzisiert, das MoPeG hat das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu geordnet, und der europäische Data Act nimmt eine ganze, praktisch hochrelevante Datenklasse aus dem sui-generis-Schutz heraus. Grund genug für einen aktualisierten Leitfaden zu Schutz und Inhaberschaft von Datenbanken gemäß der EU-Datenbankrichtlinie 96/9/EG (nachfolgend die „Richtlinie“) und deren Umsetzung ins deutsche Recht.
In einem nicht ungewöhnlichen Szenario haben Projektteilnehmer die Idee zu einer datenbankbasierten Dienstleistung. Das kann ein Online-Service, ein Abo-Service oder eine Vermittlungstätigkeit sein. Alternativ besteht in einer bestimmten Industrie oft der Wunsch, allgemein benötigte Informationen in einer gesonderten Einheit zu poolen, etwa Kredit- oder OFAC-Informationen. Eine Partei hat die Geschäftsidee, eine weitere bringt die Software-Skills ein, eine andere die Finanzierung, und zuweilen steuern die Nutzer der Dienste sogar die Rohdaten selbst bei. Die Einheit, die am Ende die Dienstleistung anbieten möchte, hat bei der Projektfinanzierung durch einen Partner vielleicht noch einen besonders „guten Deal“ erzielt. Ein solches Projekt umfasst die konzeptionellen Aspekte, die Entwicklung und das Design der Abfragesoftware, die Sammlung der Rohdaten, deren Organisation und Verarbeitung, das Design der Benutzeroberfläche und die Gestaltung des Abfrage-Outputs. Und während jeder eifrig die eigenen Aufgaben abarbeitet, bleibt die Frage offen, wer am Ende eigentlich Inhaber der Datenbank ist.
Was ist eine Datenbank (aus rechtlicher Sicht)?
Zur Beantwortung dieser Frage lohnt zunächst ein Blick auf die rechtliche Definition. Gemäß § 87a UrhG ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Geschützt ist die Datenbank als (neue) Sammlung von Elementen einschließlich deren Indexierung und der Erstellung eines Thesaurus. Die einzelne in der Datenbank enthaltene Information wird vom Datenbankschutz dagegen nicht umfasst. Der Inhaber einer Datenbank ist deshalb nicht notwendig auch rechtlich Inhaber der darin enthaltenen einzelnen Datensätze. Sie sollten daher gesondert sicherstellen, dass Sie die entsprechenden Nutzungsrechte an den in Ihrer Datenbank enthaltenen Informationen halten.
Schöpfung versus Investition: Arten des Datenbankschutzes
Ob Investition oder Schöpfungshöhe für den Schutz maßgeblich ist, hängt von der Art des Datenbankschutzes ab.
Eine Datenbank kann urheberrechtlich als Werk geschützt sein, sofern die Auswahl und Anordnung der enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht. Erforderlich ist, dass der Hersteller Raum für eine eigenschöpferische Auswahlentscheidung hat, etwa bei einer Sammlung nennenswerter Gedichte, und dass die Aufnahme auf eigenen Auswahlkriterien beruht. Kein Raum für eine eigenschöpferische Auswahl besteht dort, wo der Wert der Datenbank gerade in der Vollständigkeit der aufgenommenen Elemente liegt, etwa beim Spielplan aller Spiele der Bundesliga. Die Gerichte haben eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit als Werk in solchen Fällen aber anerkannt, wenn sich die eigenschöpferische Leistung aus einer eigentümlichen Anordnung des auf Vollständigkeit angelegten Stoffs oder aus einem eigentümlichen Zugangs- und Abfragesystem ergibt. Das Computerprogramm zur Abfrage der Datenbank ist nicht Bestandteil des Datenbankwerks, sondern selbständig urheberrechtlich geschützt.
Im Rahmen des sui-generis-Schutzes (Artikel 7 der Richtlinie, in Deutschland §§ 87a ff. UrhG, das Schutzrecht selbst regelt § 87b UrhG) ist dagegen nicht schöpferische Kreativität, sondern eine wesentliche Investition der Schlüsselfaktor. Im Geschäftsverkehr bestimmt sich der Wert einer Datenbank häufig nicht nach ihrer Schöpfungshöhe, sondern gerade durch die Vollständigkeit der enthaltenen Informationen, und deren Zusammenstellung kann ein kostspieliges Unterfangen sein. Hier setzt der sui-generis-Schutz an: Er schützt denjenigen, der zur Herstellung der Datenbank eine wesentliche Investition getätigt hat. Diese Person gilt als Hersteller und erhält inhabergleiche Rechte, etwa über die Verfügung und die Zugänglichmachung der Datenbank. Auch nicht schöpferischen Datenbanken wird damit ein Schutz gewährt, sofern sie durch wesentliche Investitionen entstanden sind. Das mag zunächst Erleichterung auslösen, wirft aber sogleich die Frage auf: Was ist eine wesentliche Investition, und wer muss sie getätigt haben?
Sui-generis-Schutz durch „wesentliche Investitionen“
Um dem sui-generis-Schutz zu unterfallen, muss eine Datenbank vier Merkmale erfüllen. Sie muss eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen einzelnen Elementen sein, die systematisch oder methodisch angeordnet sind, deren Informationen einzeln zugänglich sind, und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine wesentliche Investition erfordert hat. Sind diese Kriterien erfüllt, gilt diejenige Person als Hersteller und Inhaber, die die wesentlichen Investitionen getätigt hat. In einem fremdfinanzierten Projekt ist die Frage der wesentlichen Investition damit von wesentlicher Bedeutung. Steigen wir genau hier ein.
Berücksichtigungsfähige Investitionen
Relevant sind grundsätzlich nur solche Investitionen, die in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank fließen. Kosten für die Erzeugung neuer Datenbank-Elemente zählen nicht. Diese Trennung von Beschaffung und Erzeugung ist kein Detail, sie ist das Herzstück des Schutzrechts und vom EuGH wiederholt bestätigt worden, zuletzt in der Sache CV-Online Latvia (dazu sogleich).
Zu den Kosten der Beschaffung zählen etwa Aufwendungen für die Ermittlung und Suche vorhandener Elemente und deren Sammlung in einer Datenbank. Der Gesetzgeber wollte mit dem Schutz die Schaffung von Systemen für die Sammlung und Verbreitung vorhandener Informationen incentivieren, nicht die Erzeugung neuer Datenelemente fördern. Zu den Kosten der Überprüfung gehören Aufwendungen für die Verifizierung der Richtigkeit der ermittelten Daten während Herstellung und Wartung, nicht aber die Überprüfung neu geschaffener Elemente. Die Kosten der Darstellung schließen die Mittel ein, mit denen der Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen wird. Dazu zählen Personalkosten für die systematische oder methodische Anordnung der Daten, Kosten für die Erstellung eines Registers, für die Entwicklung von Abfragesystemen, Indizes und Thesauri, für Programmwartung sowie laufende Überprüfung und Einbringung vorbestehender Daten und für die Verbesserung der Darstellung. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen Kosten für die Akquisition bestehender Datenbanken, für den Erwerb von Unternehmen, die Rechte an Datenbanken halten, oder für den Erwerb von Lizenzen, da diese Investitionen nicht unmittelbar in den Datenbankaufbau fließen.
Was ist „wesentlich“?
Es ist im Wesentlichen Aufgabe der nationalen Gerichte, den Begriff der Wesentlichkeit im Einzelfall zu konkretisieren. Teils wird das Merkmal als de-minimis-Kriterium angewendet, um Datenbanken, die mit minimalem Aufwand erstellt wurden, etwa private Adressdatenbanken, vom Schutz auszuschließen. Teils wird eine Investition mit substantiellem Gewicht verlangt. In jedem Fall stellen die Gerichte auf die getätigten Ausgaben und die mit der Herstellung verbundenen Kosten ab.
Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit nehmen die Gerichte eine Gesamtbetrachtung der quantitativen und qualitativen Faktoren vor. Überschreiten beide in der Summe die Schwelle, gilt die Investition als wesentlich, auch wenn ein Faktor allein sie nicht erreichen würde. Quantitative Faktoren sind die zur Herstellung investierten finanziellen Mittel wie Finanzierungs-, Lizenz- und Lohnkosten oder der Einsatz technischer Ressourcen. Qualitative Faktoren sind nicht bezifferbare Aufwendungen wie der Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie. Unerheblich ist, ob die Investitionen notwendig waren oder die Datenbank günstiger hätte hergestellt werden können. Als quantitativ wesentlich haben die Gerichte etwa angenommen: einen jährlichen Aufwand von 2,5 Mio. Euro für Pflege und Aktualisierung eines Online-Zugfahrplans, jährliche Aufwendungen von 380.000 Euro für Pflege und Aktualisierung einer Datenbank, Aktualisierungskosten von rund 50.000 Euro über fünf Jahre, oder Kosten von etwa 34.000 Euro für die Erstellung einer Gedichttitelliste.
Schutz besteht, aber nicht grenzenlos: der EuGH zieht die Linie neu
Wer Hersteller ist, darf grundsätzlich darüber bestimmen, ob ein wesentlicher Teil seiner Datenbank entnommen oder weiterverwendet wird. Lange wurde dieser Schutz nahezu absolut gelesen. Der EuGH hat das in der Sache CV-Online Latvia gegen Melons präzisiert (EuGH, 3.6.2021, C-762/19). Eine Entnahme oder Weiterverwendung ist danach nicht schon deshalb untersagt, weil sie ohne Zustimmung erfolgt. Maßgeblich ist, ob sie die Möglichkeit beeinträchtigt, die wesentliche Investition zu amortisieren, ob sie also dem Hersteller die Einkünfte entzieht, die ihm die Refinanzierung seiner Investition ermöglichen sollen. Der Gerichtshof betont zugleich, dass die Richtlinie das Wettbewerbsrecht unberührt lässt. Für die Praxis verschiebt das die Durchsetzung hin zu einem Beeinträchtigungs- und Amortisationskriterium. An der Inhaberschaft ändert die Entscheidung nichts, wohl aber an der Frage, wann ein Dritter die Grenze zur Rechtsverletzung überschreitet.
Die zentrale Neuerung: Daten aus vernetzten Produkten fallen heraus
Für datenbankgetriebene und KI-nahe Geschäftsmodelle ist die wichtigste Entwicklung der vergangenen Jahre der europäische Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854), der in weiten Teilen seit dem 12. September 2025 unmittelbar gilt. Sein Artikel 43 ordnet an, dass das sui-generis-Schutzrecht aus Artikel 7 der Richtlinie keine Anwendung findet, wenn Daten mittels eines vernetzten Produkts oder eines verbundenen Dienstes erlangt oder erzeugt wurden. Gemeint sind vor allem maschinengenerierte Daten, etwa aus Sensoren und IoT-Geräten. Der deutsche Gesetzgeber hat dies durch das Data-Act-Durchführungsgesetz (DA-DG) nachvollzogen: Das Datenbankherstellerrecht nach § 87b Abs. 1 UrhG ist insoweit nicht anwendbar, soweit Daten durch ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst im Sinne des Data Act erzeugt oder erlangt werden.
Zweck des Artikel 43 ist gerade, dass Dateninhaber das Datenbankrecht nicht ins Feld führen können, um die Zugangs- und Teilungsrechte zu vereiteln, die der Data Act den Nutzern in seinen Artikeln 4 und 5 einräumt. Wer eine Datenbank mit Sensordaten eines vernetzten Produkts aufbaut, kann sich deshalb nicht auf das sui-generis-Recht berufen, um die Herausgabe an den Nutzer oder einen von ihm benannten Dritten zu verhindern. Erwägungsgrund 84 des Data Act begründet dies damit, dass eine solche Datenbank die Schutzvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllen würde, weil die maßgebliche Investition in das Erzeugen der Daten und nicht in deren Beschaffung fließt. Sonstige Schutzrechte bleiben unberührt, dürfen aber nicht so geltend gemacht werden, dass sie den Zweck des Data Act unterlaufen. Die Botschaft für die Strukturierung ist klar: Dass eine Datenbank durch wesentliche Investitionen entstanden ist, sichert für sich genommen keine durchsetzbare Ausschließlichkeit mehr, wenn ihr Inhalt aus vernetzten Produkten stammt. Wer hier auf das sui-generis-Recht als Steuerungsinstrument für seinen Datenzugang setzt, sollte das Modell überdenken.
Mehr als ein Investor: Finanzierungsstrukturen
In größeren Projekten sind oft mehrere Partner mit Finanzierung, Datenbeschaffung und Organisation befasst. Dann stellt sich die Frage, wer als Investor und damit als Inhaber gilt und ob mehr als eine Person Inhaberschaft begründen kann.
Hersteller und damit Inhaber ist grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, die die Initiative zur Herstellung ergreift und das damit verbundene finanzielle Risiko trägt. Bloße Auftragnehmer begründen zunächst keine Herstellereigenschaft. Entscheidend ist, in wessen Namen und auf wessen Kosten die Finanzierungs-, Beschaffungs- und Personalverträge geschlossen werden und wer die erforderlichen Nutzungsrechte an den Datenbank-Elementen erwirbt. Die Gerichte fragen, wer die organisatorische Verantwortung und das finanzielle Risiko trägt. Unbeachtlich ist, ob dies im Auftrag eines Dritten geschieht. Gesellschaft A verliert ihre Herstellereigenschaft daher nicht, wenn sie Gesellschaft B als Auftragnehmer einbindet, solange A die organisatorische Verantwortung und das finanzielle Risiko behält. Stellt B die Datenbank dagegen unter eigener organisatorischer Verantwortung und auf eigenes finanzielles Risiko her, verliert A die Herstellereigenschaft. Der Schutz entsteht, sobald der Hersteller berücksichtigungsfähige Investitionen in Eigenregie erbringt, und entfällt nicht dadurch, dass die Investitionen von dritter Seite ausgeglichen werden. Inhaber ist, wer das Investitionsrisiko unmittelbar trägt, also unmittelbar an Gewinn und Verlust beteiligt ist. Wer seinen Beitrag, etwa Sammeln, Überprüfen oder Anordnen der Daten, gegen Entgelt und damit ohne eigenes Investitionsrisiko erbringt, begründet keine Inhaberschaft. Bringt ein Teilnehmer wesentliche finanzielle Mittel und ein anderer wesentliche Zeit, Arbeit und Energie ein, empfiehlt es sich, die Inhaberschaft vertraglich zu regeln. Die bloße entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Datenbeständen an einen Dritten begründet jedenfalls keine automatische Mitinhaberschaft.
Sind mehrere Teilnehmer in der Weise beteiligt, dass jeder eigenverantwortlich Initiative erbringt und ein wesentliches finanzielles Risiko trägt, steht ihnen das Schutzrecht grundsätzlich gemeinsam zu. Die Ausgestaltung dieses gemeinsamen Rechts richtet sich im Wesentlichen nach der vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eine solche und haben die Parteien zweckgerichtet gemeinsame wesentliche Investitionen erbracht, bilden sie in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. An dieser Stelle ist die frühere Fassung dieses Beitrags zu aktualisieren: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), in Kraft seit dem 1. Januar 2024, wurde das Gesamthandsprinzip zivilrechtlich abgeschafft. Die rechtsfähige Außen-GbR verfügt seither über eigenes Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB n.F.); das Schutzrecht stünde in diesem Fall der Gesellschaft selbst zu, nicht den Gesellschaftern „zur gesamten Hand“. Auf das praktische Ergebnis wirkt sich das weniger aus als auf die Begründung: Eine gemeinschaftliche Inhaberschaft mehrerer Hersteller bleibt möglich, und eine alleinige Inhaberschaft nur einer Partei ist ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nach wie vor ausgeschlossen. Wer also Alleininhaberschaft anstrebt, muss sie vertraglich absichern, nicht der Konstruktion überlassen. Steuerlich gilt im Übrigen eine Sonderregel: Für Zwecke der Ertragsbesteuerung werden rechtsfähige Personengesellschaften und ihr Vermögen weiterhin wie eine Gesamthand behandelt (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO), der Begriff lebt also fort, allerdings nur im Steuerrecht.
Strukturelle Fallen
In einem Mehrparteien-Projekt sollten die Rollen von Auftraggeber und Auftragnehmer sowie deren Rechte, Verantwortungen und Beiträge klar definiert werden, um eine konsistente Inhaberschaft zu gewährleisten. Projektverantwortliche sollten darauf achten, ob Teilnehmer, die keine Inhaberschaft erhalten sollen, nicht doch organisatorische Verantwortung oder eigene finanzielle Risiken übernehmen. Spiegelbildlich ist sicherzustellen, dass der avisierte Inhaber tatsächlich die organisatorische Verantwortung übernimmt und die finanziellen Risiken trägt, sofern die Inhaberrechte nicht vertraglich gesichert werden sollen. Gerade ein besonders „guter Deal“, bei dem eine dritte Partei alle organisatorische Verantwortung und das finanzielle Risiko übernimmt, kann der beabsichtigten Zuweisung der Inhaberschaft entgegenstehen. Je mehr Teilnehmer eigene Risiken und Verantwortung übernehmen, desto wahrscheinlicher entsteht, vorbehaltlich vertraglicher Absprachen, eine gemeinschaftliche Inhaberschaft mehrerer Teilnehmer, die nicht immer zum ursprünglich avisierten Geschäftsmodell passt. Und falls Ihr Datenbestand aus vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten stammt, sollten Sie schließlich von vornherein damit planen, dass das sui-generis-Recht hier nicht greift, und den Zugang über vertragliche und technische Gestaltung absichern.
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