Beitrag von Peter Lotz, M.C.J. (NYU) Rechtsanwalt, Attorney-At-Law (N.Y.) MAYRFELD Rechtsanwälte & Attorneys-At-Law

Sind Sie wirklich Eigentümer Ihrer Datenbank? Datenbankschutz in Merhparteien-Projekten: ein Evergreen – reloaded.

In der letzten Zeit hatten wir eine Reihe von Gesprächen mit Mandanten zu Projekten, bei denen die Schaffung einer Datenbank das zentrale Element eines avisierten Geschäftsmodells darstellte. In vielen Industrien stellen heutzutage Datenbanken ein Schlüsselelement bei der Entwicklung – insbesondere disruptiver – Geschäftsmodelle dar. Die Frage, wer letztlich Inhaber der herzustellenden Datenbank ist, steht immer im fokalen Interesse. Im Rahmen unserer Gespräche haben wir den Eindruck gewonnen, dass die diesbezügliche Wahrnehmung im Geschäftsleben nicht immer mit dem anwendbaren Rechtsrahmen im Einklang steht. Insbesondere in komplexeren Projekten mit mehreren Teilnehmern und komplexeren Finanzierungsmodellen ist die Frage der Inhaberschaft an einer Datenbank nicht ganz so trivial, wie sie zunächst erscheinen mag. Aus diesem Grund nachfolgend ein kleiner Leitfaden zu einem Evergreen: Schutz und Inhaberschaft von Datenbanken gemäß der EU-Datenbankrichtlinie 96/9/EG (nachfolgenden „Richtlinie“) und deren Umsetzung ins deutsche Recht – und wenn nur zur Erinnerung.

In einem nicht ungewöhnlichen Szenario haben die Projektteilnehmer eine Idee zum Angebot einer Datenbank-basierten Dienstleistung. Das kann ein Online-Service, ein Abo-Service oder eine Vermittlungstätigkeit sein. Alternativ haben Teilnehmer in einer bestimmten Industrie auch oft den Wunsch, bestimmte und für alle Industrieteilnehmer notwendige allgemeine Informationen in einer gesonderten Gesellschaft oder Einheit zu poolen, wie z. B. Kreditinformationen oder OFAC-Informationen. Im Zuge eines solchen Projekts hat z. B. eine Partei die Geschäftsidee, eine weitere trägt die notwendigen Software-Skills bei, eine andere trägt die Finanzierung und zuweilen steuern die Nutzer der Datenbank-Dienste die notwendigen Rohdaten sogar selbst bei. Die Einheit, die letztlich die Datenbank-basierten Dienstleistungen anbieten möchte, hat ggf. zusätzlich noch einen „guten Deal“ bei der Projektfinanzierung durch einen Projektpartner erzielt. Ein solches Datenbank-Projekt umfasst in der Regel die Erarbeitung der konzeptionellen Aspekte, die Entwicklung und das Design der Abfragesoftware, die Sammlung der notwendigen (Roh-)Daten, die Organisation und Verarbeitung dieser Daten, das optische Design der Benutzeroberfläche als auch die Gestaltung des Outputs einer Datenbank-Abfrage. Und während jeder der am Projekt Beteiligten eifrig die eigenen Aufgaben abarbeitet verbleibt die Frage, wer am Ende eigentlich der Inhaber der Datenbank ist.

Was ist eine Datenbank (aus rechtlicher Sicht)?

Zur Beantwortung der obigen Frage müssen wir zunächst einen Blick auf die rechtliche Definition des Begriffs „Datenbank“ werfen. Gemäß § 87a UrhG ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Der Datenbank-Schutz umfasst Datenbanken als (neue) Sammlung von Elementen / Informationen einschließlich deren Indexierung und der Erstellung eines Thesaurus. Die jeweils in einer Datenbank enthaltene einzelne Information wird vom Datenbankschutz jedoch nicht umfasst. Aus diesem Grund ist der Inhaber einer Datenbank nicht notwendigerweise auch rechtlich Inhaber der darin enthaltenen einzelnen Informationen (d.h. Datensätze). Jedoch sollten Sie natürlich sicherstellen, dass Sie die entsprechenden Rechte zur Nutzung der in Ihrer Datenbank enthaltenen Informationen halten.

Schöpfung versus Investition – Arten des Datenbankschutzes

Schöpfung – Datenbanken als urheberrechtliches Werk

Ob nun Investition oder Schöpfungshöhe für den Schutz einer Datenbank erheblich sind, ist abhängig von der Art des Datenbankschutzes. Eine Datenbank kann urheberrechtlich als Werk geschützt sein, sofern die Auswahl und Anordnung der in ihr enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht. Hierzu ist erforderlich, dass der Hersteller der Datenbank Raum für eine eigenschöpferische Auswahlentscheidung bzgl. der aufgenommenen Datenbank-Elemente (z. B. eine Sammlung nennenswerter Gedichte) hat. Die Entscheidung zur Aufnahme von Elementen sollte dann auch auf eigenen Auswahlkriterien beruhen. Kein Raum für eine eigenschöpferische Auswahl besteht, wo der Wert der Datenbank gerade in der Vollständigkeit der aufgenommenen Elemente beruht (z. B. Spielplan aller Spiele der Bundesliga). Die Gerichte haben jedoch eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit als Werk in solchen Fällen anerkannt, in denen sich die eigenschöpferische Leistung aus einer eigentümlichen Anordnung des (auf Vollständigkeit ausgerichteten) Stoffs oder aus einem eigentümlichen Zugangs- und Abfragesystem ergeben hat. Das Computerprogramm zur Abfrage der Datenbank selbst ist jedoch nicht Bestandteil des Datenbankwerks, sondern selbständig urheberrechtlich geschützt.

Wesentliche Investition und Sui Generis Datenbankschutz

Im Rahmen des sog. sui generis Schutzes (gem. § 87a UrhG oder Artikel 7 der Richtlinie) von Datenbanken ist jedoch nicht schöpferische Kreativität, sondern eine wesentliche Investition der Schlüsselfaktor für den Datenbankschutz. Im allgemeinen Geschäftsverkehr bestimmt sich der Wert einer Datenbank oft nicht nach ihrer Schöpfungshöhe, sondern gerade durch die Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Informationen. Die Zusammenstellung solcher Datenbanken kann ein kostspieliges Unterfangen sein. Hieran knüpft der sui generis Schutz von Datenbanken an. Der sui generis Datenbankschutz schützt denjenigen, der zur Herstellung der Datenbank eine wesentliche Investition getätigt hat. Im Ergebnis gilt deshalb die Person, die eine wesentliche Investition in die Herstellung einer Datenbank getätigt hat, als deren Hersteller und erhält inhabergleiche Rechte wie z. B. das Recht zur Verfügung oder über die Zugänglichmachung der Datenbank. Ohne Zustimmung des Herstellers darf eine sui generis geschützte Datenbank nicht genutzt werden. Auch wenn der sui generis Schutz in erster Linie auf den Schutz der durch den Datenbankhersteller getätigten wesentlichen Investition abstellt, wird hierdurch im Ergebnis auch nicht schöpferischen Datenbanken ein rechtlicher Schutz gewährt – sofern sie durch Aufwendung wesentlicher Investitionen entstanden sind. Wenn das auch zunächst Erleichterung auslösen mag, stellt sich doch sogleich die Frage: Was ist eine wesentliche Investition und wer muss diese getroffen haben?

Sui generis Schutz durch „wesentliche Investionen“

Um dem sui generis Schutz (durch wesentliche Investition) zu unterfallen, muss eine Datenbank die folgenden Merkmale erfüllen:

  • eine Sammlung von Werken, Daten oder anderer einzelner Elemente,
  • die systematisch oder methodisch angeordnet sind,
  • Informationen enthalten, die einzeln zugänglich sind, und
  • deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine wesentliche Investition erfordert hat.

Sofern die oben genannten Kriterien erfüllt sind, gilt diejenige Person, die die wesentlichen Investitionen getätigt hat, als Hersteller (Inhaber) der Datenbank. Im Rahmen eines fremdfinanzierten Projekts ist die Frage der „wesentlichen Investition“ somit von wesentlicher Bedeutung. Steigen wir also genau hier in das Thema ein.

Berücksichtigungsfähige Investitionen

Grundsätzlich sind nur solche Investitionen für einen sui generis Datenbankschutz (und somit die Inhaberschaft an einer Datenbank) relevant, die in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank getätigt werden. Kosten für die Erzeugung von (neuen) Datenbank-Elementen gelten nicht als berücksichtigungsfähig.

Zu den Kosten/Investitionen für die Beschaffung des Datenbankinhalts zählen z. B. Kosten für die Ermittlung und Suche nach vorhandenen Datenbank-Elementen und für deren Sammlung in einer Datenbank. Mit der Gewährung eines Schutzes aufgrund einer wesentlichen Investition soll die Schaffung von Systemen für die Sammlung und Verbreitung vorhandener Informationen incentiviert werden. Hingegen ist es nicht Absicht des Gesetzgebers, mit dem sui generis Schutz die Erzeugung von neuen Datenelementen zu fördern.

Zu den Kosten für die Überprüfung von Daten gehören z. B. Kosten für die Verifizierung der Richtigkeit der ermittelten Daten während der Herstellung und Wartung einer Datenbank. Nicht eingeschlossen sind Kosten für die Überprüfung von neu geschaffenen Datenbank-Elementen.

Die Kosten für die Darstellung der Daten schließen solche Mittel ein, mit denen der Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll. Hierzu gehören z. B. Kosten für die Aufbereitung von Daten zur Aufnahme in eine Datenbank, wie z. B.

  • Personalkosten für die systematische oder methodologische Anordnung der Daten
  • Kosten für die Erstellung eines Registers
  • Kosten für die Entwicklung eines Abfragesystems, von Indizes und Thesauri
  • Kosten für die Programmwartung, ständige Überprüfung und Einbringung vorbestehender Daten
  • Kosten für die Verbesserung der Darstellung der Datenbank.

Nicht eingeschlossen hingegen sind Kosten für die Akquisition bestehender Datenbanken, die Akquisition von Unternehmen, die Rechte an Datenbanken halten oder den Erwerb von Lizenzen an Datenbanken, da solche Investitionen nicht unmittelbar in den Datenbankaufbau getätigt werden.

Was ist „wesentlich“?

Die Wesentlichkeits-Schwelle

Es ist im wesentlichen die Aufgabe der nationalen Gerichte, den Rechtsbegriff der „Wesentlichkeit“ jeweils im Einzelfall zu konkretisieren. Zum einen wird das Merkmal der Wesentlichkeit als de minimis-Kriterium angewendet, um Datenbanken, die unter minimalem Aufwand und Investition erstellt wurden (z. B. persönliche Adressdatenbanken) vom sui generis Schutz auszuschließen. Andere wiederum verlangen zur Einhaltung des Merkmals der Wesentlichkeit eine Investition mit substantiellem Gewicht. In jedem Fall ermitteln die Gerichte eine wesentliche Investition ausschließlich mit Blick auf die getätigten Ausgaben und die in Verbindung mit der Herstellung einer Datenbank entstandenen Kosten.

Art und Umfang der Investition

Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit der Investition nehmen die Gerichte eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der quantitativen und qualitativen Faktoren der Investition in eine Datenbank vor. Sofern beide Faktoren in der Summe die Wesentlichkeits-Schwelle überschreiten (auch wenn ein Faktor alleine die Wesentlichkeits-Schwelle nicht erreicht), gilt eine Investition als wesentlich. Quantitative Faktoren stellen finanzielle Mittel dar, die zur Herstellung einer Datenbank investiert oder aufgewendet wurden (z. B. Finanzierungs-, Lizenz-, Lohnkosten, Einsatz technischer Ressourcen). Qualitative Faktoren sind solche Aufwendungen, die nicht beziffert werden können, wie z. B. der Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie. In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, ob die getätigten Investitionen notwendig waren oder die Datenbank günstiger hätte hergestellt werden können. Quantitativ wesentliche Investionen wurden z. B. in den folgenden Fällen von den Gerichten angenommen: jährlicher Aufwand von EUR 2,5 Mio. für die Pflege und Aktualisierung eines Online-Zugfahrplans, jährliche Aufwendungen in Höhe von EUR 380.000 für die Pflege und Aktualisierung einer Datenbank; Aktualisierungskosten von ca. EUR 50.000 über eine Zeitraum von 5 Jahren, oder Kosten in Höhe von EUR 34.000 für die Erstellung einer Gedichttitelliste.

Mehr als ein Investor – Finanzierungsstrukturen

In einem größeren Projekt sind oft mehrere Projektpartner mit der Finanzierung, der Datenbeschaffung und Organisation einer Datenbank befasst. In solchen Projekten stellt sich die Frage, wer als Investor (und somit als Inhaber) der Datenbank gilt und ob es möglich ist, dass mehr als eine Person Inhaberschaft an der Datenbank begründet.

Investor als Hersteller

Grundsätzlich ist Hersteller (und somit der Inhaber) einer Datenbank diejenige (natürliche oder juristische) Person, die die Initiative zur Herstellung der Datenbank und die damit verbundenen finanziellen Risiken trägt. Auftragnehmer können somit zunächst keine Herstellereigenschaft (und Inhaberschaft) an einer Datenbank begründen. Entscheidend ist, in wessen Namen und auf wessen Kosten die entsprechenden Finanzierungs-, Beschaffungs-, und Personalverträge geschlossen werden und wer die erforderlichen Nutzungsrechte an den in der Datenbank enthaltenen Datenbank-Elementen erwirbt. Die Gerichte bestimmen die Herstellereigenschaft mit Blick auf die Person, die die organisatorische Verantwortung und das finanzielle Risiko bei der Erstellung der Datenbank trägt. Unbeachtlich ist es allerdings, ob dies im Auftrag eines Dritten erfolgt. Das bedeutet, dass Gesellschaft A ihre Herstellereigenschaft nicht verliert, wenn sie Gesellschaft B als Auftragnehmer zur Herstellung der Datenbank einbindet, solange Gesellschaft A die organisatorische Verantwortung und das finanzielle Risiko trägt. Jedoch würde A die Herstellereigenschaft (und somit Inhaberschaft) an der Datenbank verlieren, wenn B unter organisatorischer Eigenverantwortung und unter eigenem finanziellen Risiko die Datenbank im Auftrag von A herstellen würde. Der sui generis Schutz einer Datenbank (und die damit einhergehende Inhaberschaft) entsteht, sobald der Hersteller berücksichtigungsfähige Investitionen in Eigenregie erbringt und entfällt nicht dadurch, dass die Investitionen von dritter Seite ausgeglichen werden. Hersteller bzw. Investor (Inhaber) ist diejenige Person, die das Investitionsrisiko direkt trägt, d.h. die unmittelbar am Gewinn und Verlust beteiligt ist. Personen, die ihren Beitrag zur Herstellung der Datenbank (z. B. das Sammeln, die Überprüfung oder die Anordnung der Daten) gegen Entgelt, und somit ohne eigenes Investitionsrisiko, vornehmen, können eine Herstellereigenschaft (Inhaberschaft) nicht begründen. In Fällen, in denen ein Projektteilnehmer (wesentliche) finanzielle Mittel und ein anderer Projektteilnehmer wesentliche Zeit, Arbeit und Energie zur Herstellung einer Datenbank aufbringen, ist es ratsam, die Modalitäten der Inhaberschaft an der Datenbank vertraglich zu vereinbaren. Die bloße entgeltliche (oder unentgeltliche) Überlassung von Datenbeständen an einen Dritten begründet allerdings keine automatische (Mit-)Inhaberschaft an der Datenbank.

Mehrere Hersteller / Investoren

Sofern mehr als ein Projektteilnehmer in die Herstellung der Datenbank involviert ist in der Weise, dass jeder Projektteilnehmer eigenverantwortlich Initiative erbringt und selbst ein (wesentliches) finanzielles Risiko trägt, steht ihnen das sui generis Schutzrecht an der Datenbank grundsätzlich gemeinsam zu. In diesen Fällen bestimmt sich die Ausgestaltung des gemeinsamen Rechts im wesentlichen nach der vertraglichen Ausgestaltung zwischen den Parteien. Ohne eine solche, und in Fällen, in denen die Parteien zweckgerichtet gemeinsame Anstrengungen (d. h. wesentliche Investitionen) zur Herstellung der Datenbank aufgebracht haben, werden die Projektteilnehmer in aller Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Aber auch wenn die Parteien im Einzelfall eine Bruchteilsgemeinschaft am Datenbankherstellerrecht halten sollten, wäre eine alleinige Inhaberschaft an der Datenbank ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen.

Strukturelle Fallen

In einen Projekt mit mehreren Teilnehmern sollten die Rollen des Auftraggebers und des Auftragnehmers sowie deren jeweiligen Rechte, Verantwortungen und Beiträge zwischen allen Teilnehmern klar definiert werden, um eine konsistente Inhaberschaft an der Datenbank zu gewährleisten. Projektmanager sollten ein Auge darauf haben, ob Teilnehmer, die keine Inhaberschaft an einer Datenbank erhalten sollen, nicht doch organisatorische Verantwortung oder gar eigene finanzielle Risiken eingehen. Spiegelbildlich ist – sofern man sich die entsprechenden Inhaberrechte nicht auf vertraglicher Grundlage sichern möchte – darauf zu achten, dass der avisierte Inhaber der Datenbank auch tatsächlich die organisatorische Verantwortung übernimmt und die finanziellen Risiken trägt. Ein besonders “guter Deal”, bei dem eine dritte Partei alle organisatorische Verantwortung und das finanzielle Risiko übernimmt, kann letztlich der beabsichtigten Zuweisung der Inhaberschaft an einer Datenbank an einen bestimmten Projektteilnehmer entgegenstehen. Je mehr Teilnehmer eigene finanzielle Risiken und organisatorische Verantwortung übernehmen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass – vorbehaltlich vertraglicher Absprachen im Einzelfall – Mit- oder Gesamthandseigentum von mehreren Projektteilnehmern an der herzustellenden Datenbank entsteht – was nicht immer mit dem ursprünglich avisierten Geschäftsmodell im Einklang stehen muss.

Dieser Artikel enthält lediglich allgemeine Erwägungen zum beschriebenen Thema und stellt weder Rechtsberatung noch ein Angebot auf Erbringung von rechtlicher oder anderer Beratung dar. Durch das Besuchen dieser Webseite wird kein Mandatsverhältnis begründet. Die Bezeichnung “MAYRFELD” bezieht sich stets auf die MAYRFELD LLP. Die Bezeichnung “Partner” bezieht sich stets auf die Gesellschafter (members) der MAYRFELD LLP. Die  Haftung für diesen Artikel oder dessen Inhalts sämtlicher für MAYRFELD handelnden Personen, ganz gleich ob als Member, Partner, Gesellschafter, Angestellter oder Berater ist ausgeschlossen. Dieser Artikel dient lediglich der Information über bestimmte Rechtsentwicklungen. Er enthält keine vollständige Analyse der jeweiligen Rechtslage und stellt keine rechtlich verbindliche Stellungnahme der MAYRFELD LLP zur Rechtslage dar. Die Beantwortung von Fragen zur Rechtslage kann nur im Rahmen eines konkreten Mandatsverhältnisses erfolgen.

Weitere Informationen über MAYRFELD erhalten Sie unter www.mayrfeld.com.

Über den Autor Peter Lotz, M.C.J. (NYU) Rechtsanwalt, Attorney-At-Law (N.Y.) MAYRFELD Rechtsanwälte & Attorneys-At-Law
Peter Lotz ist Partner bei MAYRFELD. Er berät seit über 20 Jahren sowohl Fortune 500 als auch mittelständische Unternehmen aus dem In- und Ausland insbesondere im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Entwicklung, Akquisition, Lizenzierung und Kommerzialisierung von neuartigen Technologien.
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