Beitrag von Peter Lotz, M.C.J. (NYU) Rechtsanwalt, Attorney-At-Law (N.Y.) MAYRFELD Rechtsanwälte & Attorneys-At-Law

Wie Ihr IP im Unternehmen bleibt. Das Arbeitnehmererfindergesetz als kleine Nische im Unternehmen mit großer Bedeutung.

Innovative Unternehmen leben von ihrem IP. Es liegt in der Natur der Sache, dass dieses IP als Erfindung in den Köpfen der Angestellten geboren wird. Aber nein, diese Erfindungen gehen nicht automatische auf das Unternehmen über. Für einige ist es ihr tägliches Brot, andere haben bereits davon gehört und wieder andere verdrängen es zu gerne: Im Gegensatz zu der sog. works-made-for-hire-Doktrin einiger common law-Länder, findet man in Deutschland eine recht spezielle gesetzliche Regelung zum Umgang mit Arbeitnehmer-Erfindungen: das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (oder auch Arbeitnehmer-Erfinder-Gesetz). Sofern Sie Erfinder sind, oder eine Gesellschaft oder deutsche Tochtergesellschaft verantworten, in der Technologie entwickelt wird, lohnt sich ein Blick auf die entsprechenden gesetzlichen Mechanismen.

Das kleine Schaubild unten zeigt im Uhrzeigersinn den Weg von der Erfindung des Arbeitnehmers zur Inhaberschaft des Arbeitgebers oder zur Freigabe der Erfindung zur freien Verfügung des Arbeitnehmers. Mit dem Arbeitnehmer-Erfinder-Gesetz wollte der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung für seine erfinderische Tätigkeit ermöglichen und für den Arbeitgeber sicherstellen, dass dieser in die Lage versetzt wird, die Erfindungen seiner Arbeitnehmer anzunehmen – oder sie freizugeben, sofern sie nicht im Unternehmensinteresse sind.

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Wie wir dem Schaubild entnehmen können, beginnt der Kreislauf mit der Erschaffung einer Arbeitnehmer-Erfindung. Die Bestimmung einer Arbeitnehmer-Erfindung kann ihre Tücken aufweisen. Arbeitgeber sind grundsätzlich gut beraten, in ihrem Unternehmen Arbeitnehmer-Erfindersysteme zu implementieren. Die Richtlinien solcher Systeme können sowohl bei der Bestimmung einer Arbeitnehmer-Erfindung als auch bei der Durchführung der Prozesse der Meldung, der Freigabe und der Annahme einer Arbeitnehmer-Erfindung hilfreich sein. An dieser Stelle sollten wir zunächst festhalten, dass eine Arbeitnehmer-Erfindung eine Erfindung ist, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Beschäftigung tätigt. Dazu ist es nicht notwendig, dass die Erfindung direkt am Arbeitsplatz getätigt wird. Arbeitnehmer-Erfindungen können auch zu Hause geschaffen werden. Sie müssen allerdings in Bezug zur Beschäftigung des Arbeitnehmers stehen.

Das Arbeitnehmer-Erfinder-Gesetz verpflichtet den Arbeitnehmer, nachdem eine Arbeitnehmer-Erfindung getätigt wurde, diese dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, brauchen Sie es damit nicht zu überstürzen. Nicht jede Idee, die Sie im Labor gebären, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wenn Sie jedoch den erfinderischen Schritt getätigt haben, sollten Sie in Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber treten. Wenn Sie Arbeitgeber sind, wird Ihnen daran gelegen sein, ausreichend Informationen über eine getätigte Arbeitnehmer-Erfindung zu erhalten, um im weiteren Verlauf eine „educated Decision“ über die Annahme oder Freigabe der Erfindung tätigen zu können. Auch in dieser Beziehung sind Arbeitgeber gut beraten, ihren Arbeitnehmern eine entsprechende Anleitung im Wege eines Arbeitnehmer-Erfindersystems an die Hand zu geben.

Die Handhabe von Arbeitnehmer-Erfindungen kann kniffelig sein, da das Gesetz für Meldung, Annahme und Freigabe einen sehr formalen Prozess mit kritischen Fristen vorsieht. Die erste Frist beginnt mit der Meldung einer Erfindung durch den Arbeitnehmer. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Eingangs- oder Meldebestätigung zuleiten. Tut er dies nicht, wird gesetzlich vermutet, dass dem Arbeitgeber zwei Monate nach Information durch den Arbeitnehmer die Arbeitnehmer-Erfindung gemeldet wurde. Der Arbeitgeber wiederum möchte jedoch vermeiden, in die gesetzliche Vermutung einer Meldung zu geraten, wenn die Information des Arbeitnehmers nicht alle für den Arbeitgeber wesentlichen Informationen über die getätigte Erfindung enthält. Nur wenn der Arbeitgeber alle Informationen, die zur Entscheidung über eine potentielle Annahme der Erfindung wesentlich sind, erhält, kann er diesbezüglich eine bewusste Entscheidung treffen. Ein weiterer Grund für Arbeitgeber zur Einrichtung eines unternehmensinternen Arbeitnehmer-Erfindersystems ist, festzulegen, welche formalen Kriterien (z. B. Umfang der Informationen) eine Erfindungsmeldung zu erfüllen hat. Zum einen wollen Sie als Unternehmer nicht durch eine unspezifische Kommunikation über eine Arbeitnehmer-Erfindung (schlimmstenfalls in der Kaffeeküche) in die gesetzliche Fiktion des Eingangs einer Erfindungsmeldung geraten. Wie wir gleich sehen werden, knüpft daran ein weiterer fristgebundener Entscheidungsprozess an, der wohlüberlegt sein will. Denn als Unternehmer wollen Sie sicherstellen, dass mit jeder Erfindungsmeldung alle für die Entscheidung über eine Annahme oder Freigabe der Erfindung wesentlichen Informationen übermittelt werden.

Nachdem Ihnen als Arbeitgeber eine Arbeitnehmer-Erfindung gemeldet wurde (auch im Wege der gesetzlichen Fiktion), haben Sie vier Monate Zeit, die Erfindung entweder anzunehmen oder sie dem Arbeitnehmer freizugeben. Sofern Sie als Arbeitgeber die 4-Monats-Frist versäumen, tritt die gesetzliche Vermutung der Annahme ein, d.h. Sie haben – sozusagen qua Gesetz – die Erfindung angenommen mit allen Rechtsfolgen, die daran anknüpfen.

Warum würde ein Arbeitgeber überhaupt eine Erfindung freigeben wollen? Ist es nicht von Vorteil, so viel IP im Unternehmen zu sammeln wie möglich? Das kommt darauf an: Wenn Sie auf dem Schaubild einen kurzen Blick nach vorne werfen, werden Sie sehen, dass ein Arbeitgeber mit der Annahme einer Arbeitnehmer-Erfindung verpflichtet ist, den Arbeitnehmer hierfür zu vergüten und die Erfindung zur Schutzrechtsanmeldung zu bringen. Das wäre jedenfalls die übliche Verfahrensweise. Wenn aber ein Arbeitgeber der Meinung ist, eine Arbeitnehmer-Erfindung passe nicht in das IP- oder Produkt-Portfolio des Unternehmens, warum sollte er sodann Mittel für eine Schutzrechtsanmeldung aufwenden? (Hierfür mag es in der Tat Gründe geben, deren Beleuchtung jedoch den Umfang dieses Beitrags deutlich sprengen würde.) Aus diesem Grunde sollten Arbeitgeber-Vertreter mit der Meldung einer Arbeitnehmer-Erfindung Ihre Köpfe zusammenstecken und die mit der Meldung überbrachten Informationen gut überdenken, um innerhalb der gegebenen 4-Monats-Frist zu einer bewussten Entscheidung zu gelangen, ob sie eine Arbeitnehmer-Erfindung annehmen wollen oder nicht.

Nachdem ein Arbeitgeber – hoffentlich aufgrund einer bewussten Kommunikation, allerdings auch im Falle des Ablaufs der 4-Monats-Frist – eine Erfindung angenommen hat, ist die Freude über die Inhaberschaft nicht umsonst: Die Annahme einer Arbeitnehmer-Erfindung löst im Wesentlichen zwei Pflichten des Arbeitgebers aus: Zunächst ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für seine Erfindung adäquat zu vergüten. Bei der Bestimmung einer solchen adäquaten Vergütung in der Privatwirtschaft sollen die „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“ (auch: Vergütungsrichtlinien) dem Arbeitgeber den Weg weisen. In Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber sind Sie allerdings gut beraten, sich bei der Auseinandersetzung mit den Vergütungsrichtlinien anwaltlich beraten zu lassen. Auch hier kann die Errichtung eines Arbeitnehmer-Erfindersystems bei der unternehmensinternen Einrichtung einer angemessenen Erfindervergütung von Vorteil sein. Sodann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer-Erfindung zur Schutzrechtsanmeldung zu bringen. Das Gesetz sieht hier gewisse Ausnahmen vor (z. B. Einwilligung des Arbeitnehmers oder Schutz von Betriebsgeheimnissen). In der Regel sollte jedoch zunächst von einer Verpflichtung zur Schutzrechtsanmeldung ausgegangen werden. Das sind zwei weitreichende Verpflichtungen dafür, dass ggf. nur die 4-Monatsfrist versäumt wurde.

Wegen der obigen Verpflichtungen hat der Arbeitgeber während der 4-Monatsfrist die Möglichkeit, eine Arbeitnehmer-Erfindung, die nicht ins Unternehmens-Portfolio passt, freizugeben. Der Arbeitgeber wird hierzu seinem Arbeitnehmer (innerhalb der 4-Monatsfrist) mitteilen, dass er die gemeldete Arbeitnehmer-Erfindung nicht annimmt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer in der Nutzung seiner Erfindung frei. Der Arbeitnehmer kann sie auf eigene Kosten patentieren lassen und an einen Wettbewerber lizenzieren oder kann (vorbehaltlich evtl. bestehender Wettbewerbsabreden) auf Basis seiner Erfindung ein eigenes Unternehmen aufbauen. Sofern die Arbeitnehmer-Erfindung in das IP-Portfolio passt, wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Annahme seiner Arbeitnehmer-Erfindung erklären. Dadurch werden sodann die Verpflichtung zur Vergütung und Schutzrechtsanmeldung (grundsätzlich) ausgelöst.

Man würde meinen, dass aus den vorgenannten Gründen alle Technologie-Unternehmen in Deutschland, seien es KMUs, Start-Ups, oder Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen, fein säuberlich Arbeitnehmer-Erfindersysteme etabliert haben, um die vorgenannten Risiken zu vermeiden. Dem ist leider nicht so. Jedoch verwenden alle Unternehmen, teilweise seit Jahrzehnten, die Erfindungen ihrer Arbeitnehmer. Ich denke, das Risiko eines Arbeitgebers ist weniger, dass sich ein Arbeitnehmer mit seiner (freigegebenen) Erfindung selbständig macht: Das eigentliche Risiko liegt in denjenigen Arbeitnehmern, die für Ihre Erfindungen nicht adäquat vergütet wurden und sei es nur, weil die Annahme im Wege der gesetzlichen Vermutung erfolgte – ggf. aufgrund eines fehlenden Arbeitnehmer-Erfindersystems. Dieser Umstand kann einem Arbeitnehmer ein nettes Sahnehäubchen verschaffen, wenn er im Zuge des Verlassens des Unternehmens seine Vergütungsansprüche geltend macht. Es kann jedoch erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Arbeitgeber haben, falls unter Nutzung einer Arbeitnehmer-Erfindung entwickelte Produkte im Markt erfolgreich sind, da dies zu einer hohen Arbeitnehmer-Erfindervergütung führen kann.

Beide, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sollten sich deshalb über die Mechanismen des Arbeitnehmer-Erfinder-Gesetzes bewusst sein. Es kann für beide unangenehme Folgen haben, wenn dessen Procedere nicht eingehalten wird. Während sich Arbeitnehmer vergegenwärtigen müssen, dass sie die Regelungen des Arbeitnehmer-Erfindergesetzes in der Verwertung „ihrer“ im Arbeitsverhältnis geschaffenen Erfindung einschränkt, sind Arbeitgeber gut beraten, sich den Anforderungen des Arbeitnehmer-Erfindergesetzes zu stellen und ein Arbeitnehmer-Erfindersystem aufzusetzen, um so eine appropriate Informationsverschaffung und Entscheidungsfindung zur Annahme oder Freigabe einer Arbeitnehmer-Erfindung sicherzustellen.

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Über den Autor Peter Lotz, M.C.J. (NYU) Rechtsanwalt, Attorney-At-Law (N.Y.) MAYRFELD Rechtsanwälte & Attorneys-At-Law
Peter Lotz ist Partner bei MAYRFELD. Er berät seit über 20 Jahren sowohl Fortune 500 als auch mittelständische Unternehmen aus dem In- und Ausland insbesondere im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Entwicklung, Akquisition, Lizenzierung und Kommerzialisierung von neuartigen Technologien.
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